§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/3#abs-1 (1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/3#abs-2 (2) Zur Bevölkerung zählen
1.
die Einwohner der Gemeinden und
2.
die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/3#abs-3 (3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.